Satzung für die Stiftung Polizeiseelsorge
Präambel
Die Evangelische Kirche im Rheinland hat durch Beschluss des Kollegiums vom 19.10.2004 die Stiftung Polizeiseelsorge errichtet.
Polizeiseelsorge will die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten solidarisch, aber auch kritisch unterstützen und begleiten, damit die Achtung vor dem Leben, der Freiheit und der Würde des Menschen unter dem enormen Druck und der Fülle der Erfahrungen des täglichen Dienstes nicht verloren geht. Dies geschieht eigenständig und unabhängig von den innerbehördlichen Strukturen der Polizei.
Alle natürlichen und juristischen Personen, die die Polizeiseelsorge fördern wollen, können durch Zustiftungen, Einbringung von Stiftungsfonds, Vermächtnissen und Spenden diese Stiftung unterstützen.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung trägt den Namen „Stiftung Polizeiseelsorge“.
(2) Sie ist eine unselbständige kirchliche Stiftung mit Sitz in Düsseldorf.
§ 2 Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Polizeiseelsorge.
(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Förderung von berufsethischen und spirituellen Seminaren und Projekten der Polizeiseelsorge,
b) die Unterstützung der berufsethischen Aus- und Fortbildung der Seelsorgerinnen und Seelsorger,
c) die Unterstützung der Ausrüstungs- und Einsatzmittel für die Seelsorgerinnen und Seelsorger,
d) die Unterstützung der Seelsorgerinnen und Seelsorger bei und nach Einsätzen,
e) die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stiftenden und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen beträgt 15.000,00 €.
Es wird als Treuhandvermögen der Evangelischen Kirche im Rheinland verwaltet.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 6 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und das Kuratorium.
§ 7 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus der Leitung oder deren Stellvertretung des zuständigen Dezernates des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Leitenden Landespfarrerin oder dem Leitenden Landespfarrer der Evangelischen Kirche im Rheinland für Polizeiseelsorge sowie dem oder der Vorsitzenden des Beirates für Polizeiseelsorge der Evangelischen Kirche im Rheinland.
Er beruft im Benehmen mit dem Kuratorium zwei weitere der Polizeiseelsorge verbundene Personen als Mitglieder.
(2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Wiederbestellung ist möglich. Mitglieder des Stiftungsrates können durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland aus wichtigem Grund abberufen werden.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
(5) Für die Einladung und Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien sinngemäß.
(6) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
(7) Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 8 Aufgaben des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere
a) die Verwaltung und Mehrung des Stiftungsvermögens,
b) die Führung von Büchern und die Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht der Verwaltung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche im Rheinland übertragen ist,
c) die Beschlussfassung über die Verwendung der Spenden und der Erträge des Stiftungsvermögens,
d) die Fertigung eines Jahresberichtes einschließlich der Mittelverwendung zur Vorlage an das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland, das Kuratorium und die Stifter,
e) die jährliche Einladung der Stifter zu einer Zusammenkunft.
§ 9 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus bis zu zwanzig Mitgliedern. Die erstmalige Berufung aufgrund der Stiftungsgründung erfolgt durch das Kollegium des Landeskirchenamtes.
(2) Das Kuratorium ergänzt sich durch Zuwahl. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre.
(3) Mitglieder können auch durch den Stiftungsrat vorgeschlagen werden. Hierbei können Vertreterinnen oder Vertreter des öffentlichen Lebens und des zuständigen Dezernates des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche im Rheinland sowie Stifterinnen oder Stifter als Mitglieder genannt werden. Die Leitende Landespfarrerin oder der Leitende Landespfarrer für Polizeiseelsorge nimmt an den Sitzungen beratend teil.
(4) Stifterinnen oder Stifter mit einem Stiftungskapital von mindestens 50.000,00 Euro sollen im Kuratorium vertreten sein, wenn sie ihr Einverständnis erklären.
(5) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
(6) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
(7) Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Für die Einladung und Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien sinngemäß.
(8) Über die Sitzungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 10 Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratorium trägt dafür Sorge, dass die Stiftungsarbeit satzungsgemäß erfolgt. Seine Aufgaben sind insbesondere:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Stiftungsrates,
b) Förderung der Stiftung,
c) Empfehlung von Förderprojekten,
d) Aufnahme von weiteren Personen in das Kuratorium.
§ 11 Rechtsstellung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche im Rheinland
(1) Unbeschadet des Rechts des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung vom Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland wahrgenommen.
(2) Dem Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland bleiben folgende Rechte vorbehalten:
a) Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich,
b) Entlastung des Stiftungsrates in Bezug auf dessen Geschäftstätigkeit nach Beratung im Kuratorium,
b) Änderung der Satzung,
c) Auflösung der Stiftung,
d) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage sowie alle Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften.
(3) Entscheidungen des Stiftungsrates kann das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen. Das Kuratorium ist anzuhören.
(4) Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland, Stiftungsrat und Kuratorium sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
§ 12 Anpassung an veränderte Verhältnisse
Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf der Einstimmigkeit der anwesenden Mitglieder des Stiftungsrates, einer mehrheitlichen Zustimmung des Kuratoriums und der Bestätigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Evangelischen Kirche im Rheinland zu Gute kommen.
§ 13 Erweiterung zu einer selbständigen Stiftung
Eine Erweiterung der Stiftung zu einer selbständigen Stiftung ist möglich, wenn die Höhe des Stiftungskapitals es sinnvoll erscheinen lässt. Die Entscheidung darüber trifft - nach mehrheitlicher Zustimmung des Kuratoriums - der Stiftungsrat. Die Bestätigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland ist erforderlich.
§ 14 Auflösung
(1) Der Stiftungsrat kann mit einem einstimmigen Beschluss der anwesenden Mitglieder dem Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland die Auflösung der Stiftung vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Das Kuratorium muss diesem Beschluss mehrheitlich zustimmen. Die Bestätigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland ist erforderlich.
(2) Bei Auflösung der Stiftung oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an die Evangelische Kirche im Rheinland (Körperschaft des öffentlichen Rechts) zurück, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19.10.2004, zuletzt geändert mit Beschluss des Kollegiums des Landeskirchenamtes vom 14.10.2014, außer Kraft.
Düsseldorf, 23.08.2018
Siegel
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